Hinweise zur Grundsteuerreform
Die Vorbereitungen für die Umsetzung der Grundsteuerreform in Deutschlandliefen liefen bereits seit einigen Jahren. Viele Bürgerinnen und Bürger ärgern sich zu Recht darüber, dass sie trotz des langen Vorlaufs bis vor Kurzem noch immer nicht wussten, was sie ab dem 01.01.2025 bezahlen müssen. Die Gemeinderäte mussten ohne große Vorbereitung in wenigen Wochen noch Beschlüsse fassen und auch die Verwaltungen in den Rathäusern standen unter Stress, das alles zeitgerecht umzusetzen. Wir wollen Sie darüber aufklären, was die Gründe für diese Situation waren. Vor allen Dingen wollen wir aber darüber informieren, welche Veränderungen nun auf die Bürgerinnen und Bürger zukommen und wie sich die konkrete Ausgestaltung der Grundsteuerreform darstellt.
Warum war die Grundsteuerreform überhaupt nötig?
Aufgrund von Klagen verschiedener Steuerzahler hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 in einem Urteil die bisherige Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer A und B in Deutschland für verfassungswidrig erklärt. Hintergrund war, dass die aktuell noch als Besteuerungsgrundlage verwendeten Einheitswerte aus dem Jahr 1964 beziehungsweise, in einigen Bundesländern sogar aus dem Jahr 1935 stammen und deshalb nach Auffassung des Gerichts die tatsächlichen Werte der Grundstücke nicht mehr richtig wiedergeben. Im Jahr 2019 hat der Bund dann ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet, in dem ein bestimmtes Umsetzungsmodell beschrieben wird. Dieses Gesetz enthält jedoch eine Öffnungsklausel für die Bundesländer, abweichende Modelle umzusetzen. Von dieser Möglichkeit hat das Land Niedersachsen Gebrauch gemacht und ein sogenanntes „Flächen-Lage-Modell“ entwickelt. Für alle Bundesländer wurde der Umsetzungstermin jedoch einheitlich vom Bund auf den 01.01.2025 festgelegt.
Was sind die Bemessungsfaktoren für die Grundsteuer?
Im Niedersächsischen „Flächen-Lage-Modell“ sind die grundlegenden Bemessungsfaktoren für die Höhe des Grundsteuermessbetrages die Größe des Grundstücks, die Größe der Gebäudefläche, der Bodenrichtwert des Grundstückes und der durchschnittliche Bodenrichtwert der jeweiligen Gemeinde. Diese Daten haben die Finanzämter über Erklärungen der Eigentümer bereits vor geraumer Zeit erhoben. Der überwiegende Teil der Grundstückseigentümer hat auch bereits vor längerer Zeit den daraus errechneten Messbetrag per Bescheid vom Finanzamt mitgeteilt bekommen.
Warum sind die Kommunen auf die Zuarbeit von Land und Finanzämtern angewiesen?
Das Land Niedersachsen hat als „Sollvorgabe“ den Gemeinden mitgegeben, dass die Steuerreform aufkommensneutral erfolgen soll. Die Reform soll nicht für versteckte Steuererhöhungen genutzt werden. Die aufkommensneutrale Umsetzung können die Gemeinden über die Festlegung der Hebesätze steuern. Die Gemeinden dürfen auch höhere Hebesätze festlegen, müssen dann aber im Beschlussverfahren transparent machen, wie hoch der aufkommensneutrale Hebesatz gewesen wäre. Leider hat das Land die Gemeinden aber viel zu lange nicht in die Lage versetzt, die aufkommensneutralen Hebesätze zu berechnen. Erst im Spätsommer 2024 haben die Finanzämter erste Daten geliefert. Ausreichend große Datensätze, um die Hebesätze einigermaßen zuverlässig berechnen zu können, lagen erst seit Anfang Oktober vor. Immer noch haben wir es allein in der Samtgemeinde Dörpen zudem mit zirka 1.000 offensichtlich fehlerhaften Datensätzen zu tun, die bisher nicht vom Finanzamt korrigiert wurden. Ebenfalls erst Mitte Oktober 2024 hat das Land für die Kommunen Handlungsanweisungen herausgegeben, wie der aufkommensneutrale Satz berechnet werden soll. Die Ursachen für diese unbefriedigende Situation liegen also eindeutig beim Land und bei den Finanzämtern.
Wie stellt sich die Situation in der Samtgemeinde Dörpen dar?
Die nun vorliegenden Daten von den Finanzämtern lassen für die Grundsteuer A (Landwirtschaft) erkennen, dass die Summe der nach dem neuen Verfahren ermittelten Messbeträge bis auf eine Ausnahme in der Samtgemeinde Dörpen unter der Summe der nach dem alten Verfahren verwendeten Werte liegt. Das liegt vor allen Dingen daran, dass nicht mehr aktiv betriebene landwirtschaftliche Hofstellen nach dem alten Verfahren in Grundsteuer A und jetzt im neuen Verfahren bei der Grundsteuer B veranlagt werden. Die Grundsteuer A ist daher im neuen Verfahren kaum noch vergleichbar mit der bisherigen Grundlage. Darum hat das Land die Vorgabe gemacht, dass für die Grundsteuer A kein gesonderter „aufkommensneutraler Hebesatz“ errechnet wird. Stattdessen soll die Grundsteuer A mit in die Rechenformel für die Ermittlung des Satzes bei der Grundsteuer B einfließen. Der Hebesatz für die Grundsteuer A kann weitgehend frei gewählt werden.
Auf Ebene der Samtgemeinde Dörpen ist es gelungen, die Hebesätze wie bisher möglichst einheitlich in allen Mitgliedsgemeinden festzulegen. Bisher haben alle Mitgliedsgemeinden den Hebesatz für alle drei Realsteuerarten (Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer) auf 355% festgelegt. Diese vollständige Konformität lässt sich schon deshalb nicht aufrechterhalten, weil die Reform nicht auf die Gewerbesteuer durchgreift und es hier keinen Ansatz gibt, diesen Satz ebenfalls zu senken.
Wenn man die Gemeinde Dörpen außer Acht lässt, bewegen sich die aufkommensneutralen Hebesätze bei allen anderen 8 Mitgliedsgemeinden in einem relativ engen Korridor zwischen 166% und 209%. Bei einem Hebesatz von 200% für alle 8 Mitgliedsgemeinden kommt man im Durchschnitt zu einer Aufkommensneutralität. Einige Mitgliedsgemeinden verlieren geringfügig an Steuereinnahmen. Andere verzeichnen leichte Zuwächse. Unter den Bürgermeistern aller 9 Mitgliedsgemeinden wurde daher abgestimmt, dass alle (außer Dörpen) ihren Gemeinderäten empfehlen, Hebesätze von 200% sowohl für die Grundsteuer A als auch für die Grundsteuer B festzulegen. Alle Gemeinderäte sind dieser Empfehlung geschlossen gefolgt.
Dörpen in diese Übereinkunft einzubeziehen, war leider nicht möglich, weil der errechnete Wert einfach zu weit aus dem Korridor der anderen Gemeinden herausragt. Das hätte für Dörpen extrem hohe Steuerverluste oder wenn man sich in die andere Richtung angenähert hätte, für die anderen Gemeinden nicht zumutbare Steuererhöhungen bedeutet. Für Dörpen wurde daher der Hebesatz für die Grundsteuer A auf 200 % und für die Grundsteuer B auf 285% festgesetzt.
Wo wirkt sich die Grundsteuerreform besonders stark aus?
Insgesamt lässt sich festhalten, dass vor allen Dingen Eigentümer von sehr großen Grundstücken und von Häusern mit viel Wohnfläche zukünftig mehr Grundsteuer zahlen. Leider sind davon oft auch ehemalige landwirtschaftliche Hofstellen mit sehr großen Grundstücken betroffen. Grundstücke mit hohen Bodenrichtwerten z.B. im Zentrum von Dörpen werden ebenfalls tendenziell höher besteuert. Viele andere Grundstückseigentümer werden aber auch deutlich weniger Steuern zahlen als vorher. Im Durchschnitt wird das Aufkommen auf Ebene der Samtgemeinde weitgehend identisch bleiben. Die zum Teil erheblichen Verschiebungen zwischen den einzelnen Steuerzahlern lassen sich von den Gemeinden nicht steuern. Das sind die Ergebnisse der Reform, die nicht von den Kommunen zu vertreten sind.
Warum müssen sich Eigentümerinnen und Eigentümer bei fehlerhaften Bescheiden direkt an das Finanzamt wenden?
Wie oben beschrieben erfolgt die Erstellung der Steuerbescheide auf Grundlage der Datensätze, die die Finanzämter erheben und dann an die Kommunen weitergeben. Wenn sich ein Bescheid als fehlerhaft erweist, muss die Korrektur daher auch vom Finanzamt vorgenommen werden, damit die Kommune im Nachgang den richtigen Bescheid ausstellen kann.
In diesen Fällen ist es daher notwendig Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen. Anliegend finden Sie entsprechende Daten.